Wichtiges Schulbuchurteil für NRW

schulbuecherDas Kölner Sozialgericht hat mit Urteil vom 29.05.2019 – S 40 AS 352/19 das zuständige Jobcenter zur Übernahme des Eigenanteils, im vorliegenden Fall in Höhe von 24 EUR (nach § 96 Abs. 3 SchulG NRW iVm VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) verpflichtet. Die Eigenanteile in NRW können bis 234 EUR betragen (https://bass.schul-welt.de/6228.htm). Das Sozialgericht Köln sieht die Anspruchsgrundlage in analoger Anwendung im Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis. Das ist systematisch dieselbe Argumentation wie in der Tacheleskampagne zur Schulbedarfen.

Das Urteil ist hier nachzulesen.

Wichtig für betroffene Eltern und SchülerInnen in NRW ist, dass bis Januar des jeweiligen Vorjahres Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Eigenbedarfskosten müssen durch Quittungen und Schulträgerbescheinigung nachgewiesen werden.

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